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BGH, 20.06.1973 - 2 StR 143/73 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen die Vorschriften über die Urteilsniederschrift - Gebotenheit einer Erörterung der Möglichkeit einer vermeintlichen Notwehrhandlung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.03.1955 - 5 StR 49/55
Notwendigkeit der Widergabe von Ausführungen eines Sachverständigen im Urteil - …
Auszug aus BGH, 20.06.1973 - 2 StR 143/73
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Schwurgerichts zum Ausschluß der Voraussetzungen des § 51 StGB den Eindruck erwecken können, als habe es die Entscheidung über die Anwendung dieser Vorschrift den beiden Sachverständigen überlassen und dadurch gegen § 261 StPO verstoßen (vgl. BGHSt 7, 238). - BGH, 03.11.1970 - 1 StR 473/70
Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters als Voraussetzung für die …
Auszug aus BGH, 20.06.1973 - 2 StR 143/73
Eine solche Maßnahme kommt bei Strafen von mehr als einem Jahr nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen namentlich eine Konfliktslage des Täters dazu drängt (BGHSt 24, 3, 5). - BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65
Begründung des Rechtsmittels der Revision mit einer erheblich verspäteten …
Auszug aus BGH, 20.06.1973 - 2 StR 143/73
Sie knüpft damit ersichtlich an Erwägungen in dem Beschluß BGHSt 21, 4, 10 an, nach denen ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zur Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge hin führen kann. - BGH, 26.10.1965 - 5 StR 405/65
Anspruch eines Prozessbeteiligten auf wörtliche Aufnahme einer Aussage in die …
Auszug aus BGH, 20.06.1973 - 2 StR 143/73
Das Revisionsgericht hat die Urteilsfeststellungen jedoch nicht an Hand des Protokolls nachzuprüfen (BGH NJW 1966, 63). - BGH, 10.10.1957 - 4 StR 21/57
Auszug aus BGH, 20.06.1973 - 2 StR 143/73
Aus ihnen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte kurzfristig in einen Affektzustand geraten wäre, der ausnahmsweise auch bei einem sonst gesunden Täter die Anwendung des § 51 StGB rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 11, 20).